Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedinungen (AGB)
Allgemeines
- Für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Widerspricht der Vertragspartner der Geltung unserer AGB, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Unsere Offerten sind unverbindlich. Mit dem Akzept der unverbindlichen Offerte bietet der Käufer den Vertragsschluss verbindlich an. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung, welche den Inhalt des Vertrages wiedergibt, zustande. Nur die im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigten sind legitimiert, für uns verbindlich zu zeichnen. Erklärungen von nichtzeichnungsberechtigten Mitarbeitern müssen von einem Zeichnungsberechtigten schriftlich bestätigt werden, um Vertragsgegenstand zu werden. Vertragsänderungen, Nebenabreden und Zusagen sind nur soweit verbindlich, als sie schriftlich vereinbart wurden.
- Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Offerten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind nach bestem Wissen erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Das Eigentum an diesen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an uns zurückzuschicken, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.
Versand, Gefahrenübergang
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Kaufsache dem Käufer auf dem Postweg zugestellt.
- Mangels anderslautenden Vereinbarungen erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. Wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden versichert, erfolgt dies auf Kosten des Käufers.
- Die Gefahr geht - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Lieferstelle und exklusive Mehrwertsteuer, allfälligen weiteren Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben. Bei einem Netto-Warenwert unter CHF 50,00 dürfen wir einen Mindermengenzuschlag von CHF 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erheben. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto/Lieferkosten, Verpackung und Versicherung beinhalten, berechnet. Wir sind berechtigt, Lieferungen bis CHF 500,00 per Nachnahme unter Berechnung der Nachnahmekosten durchzuführen.
- Europreise basieren auf CHF-Preisen. Bei starken Wechselkursschwankungen (Wechselkursschwankung>10%, Berechnungsgrundlage: 1€=1.10CHF) behalten wir uns vor, Europreise anzupassen.
- Preisänderungen für noch nicht ausgeführte Lieferungen bleiben uns bei erheblichen Änderungen der maßgebenden Rechnungsgrundlage jederzeit vorbehalten.
- Grundsätzlich gilt für Neukunden "Ware gegen Vorauskasse". Ansonsten sind unsere Rechnungen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden. Wechsel und Checks gelten erst bei Einlösung als Zahlung.
- Die Verrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Zurückbehaltungsrechte sind, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der Ausschluss nicht auf unbestrittene oder anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen vom Käufer jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung seiner Gegenansprüche zurückgehalten werdausgeschlossenen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
- Bei Zahlungsverzug erheben wir einen Verzugszins von 5%. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig. Ausstehende Lieferungen sind in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns evtl. zustehende weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Lieferfristen, Lieferung
- Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Sind bei Vertragsabschluss und Vereinbarung des Liefertermins noch nicht alle Einzelheiten der vertraglichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere noch nicht alle technischen Details geklärt, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um die Zeit, die bis zur endgültigen Klärung vergangen ist.
- Die Lieferfrist beginnt nicht vor völliger Klarstellung und Einigung bezüglich aller Einzelheiten des Auftrages. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung etwa vom Käufer zu beschaffender behördlicher Genehmigungen und sonstiger vom Käufer für die Vertragsdurchführung zu beschaffender Unterlagen.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Sind wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, die trotz der vernünftigerweise von uns zu erwartenden und wirtschaftlich zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.
- Vertraglich nicht vereinbarte Teil-Lieferungen werden von uns auf nachträglichen Wunsch des Kunden mit seiner Pflicht zur Zahlung der Versandkosten vorgenommen. Wir sind zu Teil-Lieferungen, die nicht vertraglich vereinbart waren, nur verpflichtet, wenn jede einzelne ein Viertel des Wertes des Gesamtauftrages nicht unterschreitet. Sollten wir Teil-Lieferungen leisten, ändert sich hierdurch die für den Gesamtauftrag vereinbarte Lieferfrist nicht.
- Rahmenaufträge begründen eine Abnahmepflicht bezüglich aller Leistungen des Gesamtauftrages innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten vertraglichen Lieferung. Falls die vereinbarten Leistungen nicht vollständig abgenommen werden, verliert der Kunde den ihm aufgrund der Bestellmenge gewährten Preisvorteil und für die Preisbestimmung ist die tatsächliche Abnahmemenge maßgebend. Allfällige Differenzen werden dem Kunden nachbelastet. Aufträge für Spezialprodukte oder nicht lagergängige Produkte sind bereits bei der Bestellung hinsichtlich der Termine der Einzelleistungen verbindlich abzustimmen.
- Bei Lieferverzug darf der Käufer uns vorerst nur eine angemessene Nachfrist zur Übergabe des Kaufobjekts setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder auf die Leistung verzichten. Teillieferungen sind zulässig. Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Verzug – insbesondere auch bei Rücktritt oder Leistungsverzicht - sowie Verzugszinsen schulden wir nur, wenn wir den Verzug absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Soweit eine Verzugsentschädigung nicht ausgeschlossen werden kann, beträgt diese maximal für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, jedoch höchstens insgesamt 5% des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann.
- Auch bei der durch uns verschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit haften wir für einen Schaden nur, soweit die Unmöglichkeit durch unser vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln erfolgt ist.
- Wir akzeptieren Warenrücksendungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kundenspezifisch hergestellte Teile sind von einer Warenrücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Warenrücksendungen ohne Zustimmung werden auf Kosten des Käufers zzgl. Bearbeitungsgebühr an diesen zurückgesandt.
Gewährleistung
- Die Gewährleistung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedingt. Soweit eine Wegbedingung nicht möglich ist, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Wir haften in keinem Fall für Schäden, die als Folge des mangelhaften Produktes beim Käufer oder bei Dritten eintreten (Mangelfolgeschäden), wie Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, etc.
- Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder wenn die Sache körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, haften wir nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 197 Abs. 1 OR). Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Maßgebend für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Es wird deshalb keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang an der Ware auftreten; insbesondere Schäden aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung , nicht bestimmungsgemässem Gebrauch, unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter. Ebenso wird eine Gewährleistung ausgeschlossen für ordentliche Abnützungserscheinungen (z.B. Gebrauch der Ware, Wiederverwendung, Wetterbedingungen, Luftverschmutzung oder unzulässige elektromagnetische Einwirkungen), Mängel infolge ungenügender Unterhaltspflege, Mißachtung der Betriebsanleitung, Überbelastung, Tests, Verwendung ungeeigneter Materialien, Einfluß von Chemikalien oder elektrolytische Reaktion, belastender Umweltverhältnisse oder infolge anderer Gründe, auf die der Lieferant keinen Einfluß haben kann.
- Generell beträgt unsere Gewährleistungspflicht 24 Monate ab dem Eintreffen der Ware beim Kunden. Die Käuferin gewährt uns das Recht, nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Nur wenn wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innert einer von der Käuferin angesetzten angemessenen Frist nicht vornehmen, ist die Käuferin berechtigt, Wandelung oder Herabsetzung zu verlangen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Fall selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu überprüfen.
Allgemeine Haftung
- Auch für allfällige weitere Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung soweit gesetzlich zulässig wegbedingt; und wo eine Wegbedingung nicht zulässig ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies betrifft insbesondere die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, das Verschulden bei Vertragsschluss oder Schaden aus unerlaubter Handlung. Auf keinen Fall ist der Besteller oder Käufer berechtigt, im Hinblick auf Folgeschäden aus Produktions-, Verwendungs-, Bestellungs- oder Gewinnverlust und anderer direkte oder indirekte Folgeschäden, Schadensersatz von uns zu fordern.
- In allen Fällen, in denen die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf unseren Verkaufspreis des von uns gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, auch an aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren, behalten wir uns bis zur Zahlung des Kaufpreises aller von uns gelieferter Waren und bis zur vollen Regulierung aller unserer sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Checks vor.
- Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und im eigenen Namen veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat, ist er seinerseits verpflichtet, unseren Eigentumsvorbehalt bei Weiterveräußerung an den Käufer zu überbinden oder so dies nicht möglich ist, selber einen Eigentumsvorbehalt vorzunehmen.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass damit von unserem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird.
- Die zukünftigen Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt und unabhängig davon, ob der Käufer sich das Eigentum bei Weiterveräußerung vorbehalten hat. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder bei Veräußerung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren umfasst die Abtretung der Forderung die Höhe des Wertes unserer Rechnung über diese Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehaltseigentum und die Forderungsabtretung dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen, wenn der Käufer uns gegenüber länger als vier Wochen seit der ersten Zahlungserinnerung mit seiner Zahlung im Rückstand ist.
- Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheit, einschließlich der im Voraus abgetretenen Forderungen, die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Vertragssprache, Sonstiges
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz (zurzeit Wil, CH). Zuständig für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Checkklagen – sind die Schweizer Gerichte – soweit kein anderes Gericht zwingend vorgesehen ist, dasjenige an unserem Sitz.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtübereinkommen vom 01. Juli 1964 und das UN-Kaufrecht gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
- Die deutsche Sprache gilt als Vertragssprache vereinbart.